3.2.7. Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.2.6.1) ist folglich festzuhalten, dass der Beklagten der Nachweis für die Urteilsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht gelingt, weshalb von seiner Verfügungsfähigkeit auszugehen ist. 3.3. 3.3.1. Zu prüfen bleibt im Zusammenhang mit der Verfügungsfähigkeit die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt, indem sie - 10 - sich nicht mit ihrem Editionsantrag sowie mit ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens auseinandergesetzt habe (vgl. Berufung Ziff. 12).