3.2.6.3. Die Beklagte wirft den Klägern vor, sie hätten die öffentliche Beurkundung der letztwilligen Verfügung im Garten von A._____ abgehalten, um ihre Einflussnahme auf den Erblasser zu verheimlichen (Berufung Ziff. 20). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten sind spekulativ und unbelegt. Zu beachten ist ausserdem, dass die Beklagte ebenso anwesend war (vgl. E. 3.2.5 hiervor) und offenbar nicht intervenierte. Der Umstand, dass die Kläger bei der öffentlichen Beurkundung der letztwilligen Verfügung dabei waren und dass diese im Garten von A._____ stattgefunden hat (act.