3.2.6.2. Gemäss Bundesgericht kann eine Einflussnahme auf den Erblasser dessen Urteilsunfähigkeit begründen, jedoch muss einerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine abnorme Beeinflussbarkeit feststehen und andererseits auf den Erblasser Einfluss ausgeübt worden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 6.1.1). Mit der behaupteten körperlichen Schwäche (vgl. E. 3.2.3 hiervor) vermag die Beklagte eine abnorme Beeinflussbarkeit des Erblassers nicht zu begründen, zumal die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit nicht überspannt -9-