Hinzu kommt, dass die Beklagte an der öffentlichen Beurkundung der umstrittenen letztwilligen Verfügung anwesend war (Berufung Ziff. 17; act. 156). Es spricht daher gegen die Argumentation der Beklagten, dass sie nicht schon zu diesem Zeitpunkt die angebliche Urteilsunfähigkeit des Erblassers einwandte. Dies sowie der Umstand, dass die Beklagte nicht von sich aus Ungültigkeitsklage erhoben hat, lassen ihre Behauptung, der Erblasser sei verfügungsunfähig gewesen, nicht als glaubhaft erscheinen.