Dies sind gewichtige Indizien für die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung und öffentlichen Beurkundung der letztwilligen Verfügung. Dies daher, weil davon auszugehen ist, dass die Urkundsperson und die Zeugen eine Berauschung bzw. eine damit verbundene Urteilsunfähigkeit des Erblassers erkannt und unter diesen Umständen die Verfügungsfähigkeit nicht bescheinigt hätten. Hinzu kommt, dass die Beklagte an der öffentlichen Beurkundung der umstrittenen letztwilligen Verfügung anwesend war (Berufung Ziff.