3.2.5. Zu beachten ist ausserdem, dass die Urkundsperson, G._____, die Handlungsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung unterschriftlich bestätigte, was sie mit ihrer Zeugenaussage an der Hauptverhandlung bekräftigte (act. 153). Auch die zwei Zeugen, J._____ und K._____, attestierten anlässlich der öffentlichen Beurkundung, dass der Erblasser ihrer Wahrnehmung nach verfügungsfähig gewesen sei. Dies sind gewichtige Indizien für die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung und öffentlichen Beurkundung der letztwilligen Verfügung.