16 ZGB in Betracht kommt. Die Beklagte verkennt jedoch, dass die Urteilsunfähigkeit jeweils konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3). Es wäre somit an der Beklagten zu beweisen, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung unter Alkoholeinfluss stand und entsprechend verfügungsunfähig war. Dies vermögen die Arztberichte nicht zu belegen. Daneben bringt die Beklagte nichts vor, was die behauptete Urteils- -8-