Diese Diagnose wird jedoch mit keinem Wort erläutert und war offenbar auch nicht Anlass der den Arztberichten zugrunde liegenden ärztlichen Untersuchung. Vielmehr scheint es sich dabei um einen Vorbefund zu handeln, der nicht Gegenstand der jeweiligen Untersuchung war. Damit liegen zwar Anhaltspunkte vor, dass der Erblasser übermässig Alkohol konsumiert hat, was grundsätzlich als einen die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Schwächezustand i.S.v. Art. 16 ZGB in Betracht kommt.