3.2.4. Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich weiter aus den Krankenakten, dass der Erblasser an chronischem Alkoholüberkonsum gelitten habe, womit eine Suchterkrankung bzw. psychische Störung vorliege (Berufung Ziff. 13 ff.; act. 36 f.). Ihre diesbezügliche Begründung erschöpft sich allerdings in einem pauschalen Verweis auf die Arztberichte. Es ist zwar zutreffend, dass die Arztberichte die Diagnose eines chronischen Alkoholüberkonsums enthalten. Diese Diagnose wird jedoch mit keinem Wort erläutert und war offenbar auch nicht Anlass der den Arztberichten zugrunde liegenden ärztlichen Untersuchung.