Es ist daher fraglich, ob sie damit überhaupt ihrer Behauptungs- und Substanzierungslast nachkommt (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.3 f., E. 6.3.2.2). Ungeachtet dessen ist den eingereichten Arztberichten zu entnehmen, dass der Erblasser insbesondere an Schmerzen und Wunden an Knie, Unterschenkel und Füssen litt. Die Beklagte verkennt allerdings, dass solche geringen körperlichen und gesundheitlichen Schwächen die Vermutung der Urteilsfähigkeit nicht umzustossen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.2).