3.2.3. Die Beklagte bringt diesbezüglich vor, der Erblasser sei körperlich sehr geschwächt gewesen (Berufung Ziff. 13; act. 35 f.). Zum Beweis verweist sie pauschal auf diverse Arztberichte für den Zeitraum zwischen Oktober 2015 und November 2016 (Beilagen 2-7 zur Klageantwort) mit dem Hinweis, diese würden eine «deutliche Sprache» sprechen. Sie legt hingegen nicht dar, welche genauen körperlichen Beeinträchtigungen der Erblasser aufgewiesen und inwiefern diese seine Urteilsfähigkeit eingeschränkt haben sollen. Es ist daher fraglich, ob sie damit überhaupt ihrer Behauptungs- und Substanzierungslast nachkommt (Art.