3.2.2. Den Nachweis für die Verfügungsunfähigkeit des Erblassers hat zu erbringen, wer sich darauf beruft (vgl. Art. 8 ZGB). Somit hat die Beklagte, die sich auf die Urteilsunfähigkeit des Erblassers beruft, einen der in Art. 16 ZGB umschrieben Schwächezustände, wie eine -7- psychische Störung oder einen Rausch, sowie die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März E. 3.4 f., E. 6.1.1 mit Hinweis auf BGE 144 III 264 E. 6.1.2 f.).