3.2. 3.2.1. Die Verfügungs- bzw. Urteilsfähigkeit hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung nach Art. 467 ZGB wird vermutet, sofern sich die verfügende Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nicht nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden hat, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst. Die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit dürfen nicht überspannt werden, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen.