2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die geltend gemachte Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 27. März 2017 (nachfolgend: letztwillige Verfügung) wegen Verfügungs- -6- unfähigkeit bzw. wegen Vorliegens eines Willensmangels im Hinblick auf Ziff. III der letztwilligen Verfügung, die wie folgt lautet: III. Verfügungen Der Landwirtschaftsbetrieb bestehend aus LIG aaa u.w. (kein landwirtschaftliches Gewerbe i.S. des BGBB) soll nach meinem Ableben, unter Vorbehalt des nachfolgenden Vorkaufsrechts, zum bestmöglichen Preis veräussert werden: