3.3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 teilte der Vertreter der Kläger mit, dass die Ersatzwillensvollstreckerin das Mandat als Ersatzwillensvollstreckerin für den am tt.mm. 2023 verstorbenen B._____ nicht annehme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem B._____ (Kläger 2), der die Klage in seiner Funktion als Willensvorstrecker eingereicht hatte, am tt.mm. 2023 verstorben ist und die vorgesehene Ersatzwillensvollstreckerin ihr Mandat nicht angenommen hat, ist das Verfahren ohne den verstorbenen Kläger 2 weiterzuführen.