2. Eventualiter: Der gemäss den vorstehenden Rechtsbegehren angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an das Bezirksgericht Zurzach zurückzuweisen, zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3. Subeventualiter: Die Passage in Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils zwischen «… LIG aaa» und «innerhalb von 60 Tagen …» sei ersatzlos aufzuheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger und Berufungsbeklagten in allen Instanzen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 10. Juli 2023 beantragten die Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung.