4.2 Die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 wird der Beklagten im Umfang von CHF 3'750.00 und den Beklagten im Umfang von CHF 1'250.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Kläger in der Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet, sodass die Beklagte CHF 2'500.00 dem Gericht nachzuzahlen und den Klägern den Betrag von CHF 1'250.00 direkt zu ersetzen hat. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'973.15 zu bezahlen. -5-