3. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 4. 4.1 Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 wird im Umfang von CHF 225.00 der Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Kläger in der Höhe von CHF 300.00 verrechnet, sodass die Beklagte den Klägern CHF 225.00 direkt zu ersetzen hat.