2.5. Am 15. März 2023 fand vor dem Bezirksgericht Zurzach die Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugin G._____ und der Kläger statt. Im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis und zur Sache hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. 2.6. Mit Urteil vom 15. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Zurzach: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 27. März 2017 des D._____, verstorben am tt.mm. 2019, verpflichtet, LIG aaa unter Berücksichtigung des Vorkaufsrechts der Pflegekinder in der folgenden Reihenfolge