__ vorzumerken seien, verbunden mit der Feststellung, dass die Veräusserung an den Käufer durch die Beklagte selber noch keinen Vorkaufsfall darstellt; im Übrigen sei die Klage abzuweisen; soweit die Kläger mehr oder anderes verlangen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger. 2.3. Mit Replik vom 27. April 2022 und Duplik vom 12. August 2022 hielten die Parteien an ihren mit Klage bzw. Klageantwort gestellten Anträgen fest. 2.4. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichten die Kläger eine Stellungnahme zur Duplik ein. -4-