3.1. Es sei die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter, letztwilliger Verfügung vom 27.03.2017 des D._____, verstorben am tt.mm.2019, zu verpflichten, LIG aaa innert einer angemessenen, gerichtlich festzusetzenden Frist, frühestens aber ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zum bestmöglichen Preis zu veräussern, wobei anlässlich der Veräusserung auf LIG aaa Vorkaufsrechte entsprechend Ziff. Ill der Verfügung des D._____ vorzumerken seien, verbunden mit der Feststellung, dass die Veräusserung an den Käufer durch die Beklagte selber noch keinen Vorkaufsfall darstellt;