für den Zeitraum bis am 13.09.2044 vorzumerken seien, verbunden mit der Feststellung, dass die Veräusserung an den Käufer durch die Beklagte selber noch keinen Vorkaufsfall darstellt; im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit die Kläger mehr oder anderes verlangen. 3. Subeventualbegehren