Es sei die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter, letztwilliger Verfügung vom 27.03.2017 des D._____, verstorben am tt.mm.2019, zu verpflichten, LIG aaa bis am 13.09.2043 zum bestmöglichen Preis zu veräussern, wobei anlässlich der Veräusserung auf LIG aaa Vorkaufsrechte entsprechend Ziff. Ill der Verfügung des D._____ für den Zeitraum bis am 13.09.2044 vorzumerken seien, verbunden mit der Feststellung, dass die Veräusserung an den Käufer durch die Beklagte selber noch keinen Vorkaufsfall darstellt; im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit die Kläger mehr oder anderes verlangen.