3. Es sei der Beklagten für den Fall des Nichtbefolgens der Verpflichtungen gemäss Anträgen 1 und 2 die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 2.2. Mit Klageantwort vom 21. Januar 2022 beantragte die Beklagte: 1. Hauptbegehren