Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.25 (OZ.2021.5) Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Altwegg Klägerin 1 A._____, geboren am tt.mm.1973, von Thörigen […] Kläger 2 B._____, geboren am tt.mm.1944, von Leuggern AG verstorben am tt.mm. 2023 beide vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Streif, […] Beklagte C._____, geboren am tt.mm.1943, von Lengnau AG […] vertreten durch Rechtsanwalt Paul Eitel, […] Gegenstand Verfügung von Todes wegen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 27. März 2017 verfügte D._____ (nachfolgend: Erblasser), verstorben am tt.mm. 2019, dass sein Landwirtschaftsbetrieb zum bestmöglichen Preis veräussert werden solle. Seinen «Pflegekindern» A._____ (Klägerin 1), E._____ und F._____ – die Kinder seiner Ehefrau, C._____ (Beklagte) – räumte er in dieser Reihenfolge ein Vorkaufsrecht an der Liegenschaft LIG aaa ein. A._____ und B._____ (Kläger 2) setzte er als Willensvollstrecker ein. 2. 2.1. Mit Klage vom 21. September 2021 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Zurzach folgende Anträge: 1. Es sei die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter, letztwilliger Verfügung vom 27.03.2017 des D._____, verstorben am tt.mm.2019, zu verpflichten, LIG aaa innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides dem höchstbietenden Käufer zu veräussern. 2. Es sei die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter, letztwilliger Verfügung vom 27.03.2017 des D._____, verstorben am tt.mm.2019, zu verpflichten, LIG bbb innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids dem höchstbietenden Käufer zu veräussern. 3. Es sei der Beklagten für den Fall des Nichtbefolgens der Verpflichtungen gemäss Anträgen 1 und 2 die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 2.2. Mit Klageantwort vom 21. Januar 2022 beantragte die Beklagte: 1. Hauptbegehren 1.1 Die Klage sei abzuweisen; 1.2 (eventualiter): Ziff. Ill der öffentlich beurkundeten, letztwilligen Verfügung vom 27.03.2017 des D._____, verstorben am tt.mm.2019, sei aufgrund einer entsprechenden Einrede der Beklagten für ungültig zu erklären, und die Klage sei abzuweisen. 2. Eventualbegehren 2.1. -3- Es sei die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter, letztwilliger Verfügung vom 27.03.2017 des D._____, verstorben am tt.mm.2019, zu verpflichten, LIG aaa bis am 13.09.2043 zum bestmöglichen Preis zu veräussern, wobei anlässlich der Veräusserung auf LIG aaa Vorkaufsrechte entsprechend Ziff. Ill der Verfügung des D._____ für den Zeitraum bis am 13.09.2044 vorzumerken seien, verbunden mit der Feststellung, dass die Veräusserung an den Käufer durch die Beklagte selber noch keinen Vorkaufsfall darstellt; im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit die Kläger mehr oder anderes verlangen. 2.2. (eventualiter) Es sei die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter, letztwilliger Verfügung vom 27.03.2017 des D._____, verstorben am tt.mm.2019, zu verpflichten, LIG aaa und LIG bbb bis am 13.09.2043 zum bestmöglichen Preis zu veräussern, wobei anlässlich der Veräusserung auf LIG aaa und auf LIG bbb Vorkaufsrechte entsprechend Ziff. Ill der Verfügung des D._____ für den Zeitraum bis am 13.09.2044 vorzumerken seien, verbunden mit der Feststellung, dass die Veräusserung an den Käufer durch die Beklagte selber noch keinen Vorkaufsfall darstellt; im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit die Kläger mehr oder anderes verlangen. 3. Subeventualbegehren 3.1. Es sei die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter, letztwilliger Verfügung vom 27.03.2017 des D._____, verstorben am tt.mm.2019, zu verpflichten, LIG aaa innert einer angemessenen, gerichtlich festzusetzenden Frist, frühestens aber ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zum bestmöglichen Preis zu veräussern, wobei anlässlich der Veräusserung auf LIG aaa Vorkaufsrechte entsprechend Ziff. Ill der Verfügung des D._____ vorzumerken seien, verbunden mit der Feststellung, dass die Veräusserung an den Käufer durch die Beklagte selber noch keinen Vorkaufsfall darstellt; im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit die Kläger mehr oder anderes verlangen. 3.2. (eventualiter) Es sei die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter, letztwilliger Verfügung vom 27.03.2017 des D._____, verstorben am tt.mm.2019, zu verpflichten, LIG aaa und LIG bbb innert einer angemessenen, gerichtlich festzusetzenden Frist, frühestens aber ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zum bestmöglichen Preis zu veräussern, wobei anlässlich der Veräusserung auf LIG aaa und auf LIG bbb Vorkaufsrechte entsprechend Ziff. Ill der Verfügung des D._____ vorzumerken seien, verbunden mit der Feststellung, dass die Veräusserung an den Käufer durch die Beklagte selber noch keinen Vorkaufsfall darstellt; im Übrigen sei die Klage abzuweisen; soweit die Kläger mehr oder anderes verlangen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger. 2.3. Mit Replik vom 27. April 2022 und Duplik vom 12. August 2022 hielten die Parteien an ihren mit Klage bzw. Klageantwort gestellten Anträgen fest. 2.4. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichten die Kläger eine Stellung- nahme zur Duplik ein. -4- 2.5. Am 15. März 2023 fand vor dem Bezirksgericht Zurzach die Haupt- verhandlung mit Befragung der Zeugin G._____ und der Kläger statt. Im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis und zur Sache hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. 2.6. Mit Urteil vom 15. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Zurzach: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 27. März 2017 des D._____, verstorben am tt.mm. 2019, verpflichtet, LIG aaa unter Berücksichtigung des Vorkaufsrechts der Pflegekinder in der folgenden Reihenfolge 1. Frau A._____, geb. tt.mm. 1973, verheiratet, von Q._____, in [Adresse] 2. Herr H._____, geb. tt.mm. 1975, ledig, von Q._____, in [Adresse] 3. Frau I._____, geb. tt.mm. 1976, geschieden, von Q._____, in [Adresse] innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides dem höchstbietenden Käufer zu veräussern. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 27. März 2017 des D._____, verstorben am tt.mm. 2019, verpflichtet, LIG bbb innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides dem höchstbietenden Käufer zu veräussern. 3. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 4. 4.1 Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 wird im Umfang von CHF 225.00 der Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Kläger in der Höhe von CHF 300.00 verrechnet, sodass die Beklagte den Klägern CHF 225.00 direkt zu ersetzen hat. 4.2 Die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 wird der Beklagten im Umfang von CHF 3'750.00 und den Beklagten im Umfang von CHF 1'250.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Kläger in der Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet, sodass die Beklagte CHF 2'500.00 dem Gericht nachzuzahlen und den Klägern den Betrag von CHF 1'250.00 direkt zu ersetzen hat. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'973.15 zu bezahlen. -5- 3. 3.1. Gegen das ihr am 3. Mai 2023 zugestellte begründete Urteil des Bezirks- gerichts Zurzach erhob die Beklagte am 25. Mai 2023 Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 15. März 2023 sei aufzuheben und die Klage vom 21.09.2021 sei abzuweisen; eventualiter: Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 15.03.2023 sei aufzuheben, Ziff. III der öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung vom 27.03.2017 des D._____, verstorben am tt.mm.2019, sei aufgrund einer entsprechenden Einrede der Beklagten für ungültig zu erklären, und die Klage sei abzuweisen. 2. Eventualiter: Der gemäss den vorstehenden Rechtsbegehren angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an das Bezirksgericht Zurzach zurückzuweisen, zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3. Subeventualiter: Die Passage in Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils zwischen «… LIG aaa» und «innerhalb von 60 Tagen …» sei ersatzlos aufzuheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger und Berufungsbeklagten in allen Instanzen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 10. Juli 2023 beantragten die Kläger die kosten- fällige Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 teilte der Vertreter der Kläger mit, dass die Ersatzwillensvollstreckerin das Mandat als Ersatzwillensvollstreckerin für den am tt.mm. 2023 verstorbenen B._____ nicht annehme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem B._____ (Kläger 2), der die Klage in seiner Funktion als Willensvorstrecker eingereicht hatte, am tt.mm. 2023 verstorben ist und die vorgesehene Ersatzwillensvollstreckerin ihr Mandat nicht angenommen hat, ist das Verfahren ohne den verstorbenen Kläger 2 weiterzuführen. 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die geltend gemachte Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 27. März 2017 (nachfolgend: letztwillige Verfügung) wegen Verfügungs- -6- unfähigkeit bzw. wegen Vorliegens eines Willensmangels im Hinblick auf Ziff. III der letztwilligen Verfügung, die wie folgt lautet: III. Verfügungen Der Landwirtschaftsbetrieb bestehend aus LIG aaa u.w. (kein landwirtschaftliches Gewerbe i.S. des BGBB) soll nach meinem Ableben, unter Vorbehalt des nachfolgenden Vorkaufsrechts, zum bestmöglichen Preis veräussert werden: Meinen Pflegekindern (vorgenannt) wird ein Vorkaufsrecht an LIG aaa in folgender Reihenfolge eingeräumt: 1. Frau A._____, geb. tt.mm. 1973, verheiratet, von Q._____, in [Adresse] 2. Herr H._____, geb. tt.mm. 1975, ledig, von Q._____, in [Adresse] 3. Frau I._____, geb. tt.mm. 1976, geschieden, von Q._____, in [Adresse] Das Vorkaufsrecht wird zum Kaufpreis von CHF 200'000.-- (im Kaufpreis berücksichtigt ist der umfangreiche Sanierungsbedarf) und für die Höchstdauer von 25 Jahren eingeräumt. Das Vorkaufsrecht ist im Grundbuch der Gemeinde R._____ vorzumerken. Nach dessen Ablauf kann es vom Grundeigentümer ohne Mitwirkung der Berechtigten gelöscht werden. Das Vorkaufsrecht ist vererblich, aber nicht übertragbar. 3. 3.1. Strittig ist zunächst, ob die Vorinstanz von der Verfügungsfähigkeit des Erblassers und somit von der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung ausgehen durfte (vgl. Berufung Ziff. 10 ff.). 3.2. 3.2.1. Die Verfügungs- bzw. Urteilsfähigkeit hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung nach Art. 467 ZGB wird vermutet, sofern sich die verfügende Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nicht nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden hat, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst. Die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit dürfen nicht überspannt werden, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen. 3.2.2. Den Nachweis für die Verfügungsunfähigkeit des Erblassers hat zu erbringen, wer sich darauf beruft (vgl. Art. 8 ZGB). Somit hat die Beklagte, die sich auf die Urteilsunfähigkeit des Erblassers beruft, einen der in Art. 16 ZGB umschrieben Schwächezustände, wie eine -7- psychische Störung oder einen Rausch, sowie die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März E. 3.4 f., E. 6.1.1 mit Hinweis auf BGE 144 III 264 E. 6.1.2 f.). 3.2.3. Die Beklagte bringt diesbezüglich vor, der Erblasser sei körperlich sehr geschwächt gewesen (Berufung Ziff. 13; act. 35 f.). Zum Beweis verweist sie pauschal auf diverse Arztberichte für den Zeitraum zwischen Oktober 2015 und November 2016 (Beilagen 2-7 zur Klageantwort) mit dem Hin- weis, diese würden eine «deutliche Sprache» sprechen. Sie legt hingegen nicht dar, welche genauen körperlichen Beeinträchtigungen der Erblasser aufgewiesen und inwiefern diese seine Urteilsfähigkeit eingeschränkt haben sollen. Es ist daher fraglich, ob sie damit überhaupt ihrer Behauptungs- und Substanzierungslast nachkommt (Art. 55 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 4.3 f., E. 6.3.2.2). Ungeachtet dessen ist den eingereichten Arzt- berichten zu entnehmen, dass der Erblasser insbesondere an Schmerzen und Wunden an Knie, Unterschenkel und Füssen litt. Die Beklagte verkennt allerdings, dass solche geringen körperlichen und gesundheitlichen Schwächen die Vermutung der Urteilsfähigkeit nicht umzustossen ver- mögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.2). 3.2.4. Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich weiter aus den Krankenakten, dass der Erblasser an chronischem Alkoholüberkonsum gelitten habe, womit eine Suchterkrankung bzw. psychische Störung vorliege (Berufung Ziff. 13 ff.; act. 36 f.). Ihre diesbezügliche Begründung erschöpft sich allerdings in einem pauschalen Verweis auf die Arztberichte. Es ist zwar zutreffend, dass die Arztberichte die Diagnose eines chronischen Alkoholüberkonsums enthalten. Diese Diagnose wird jedoch mit keinem Wort erläutert und war offenbar auch nicht Anlass der den Arztberichten zugrunde liegenden ärztlichen Untersuchung. Vielmehr scheint es sich dabei um einen Vorbefund zu handeln, der nicht Gegenstand der jeweiligen Untersuchung war. Damit liegen zwar Anhaltspunkte vor, dass der Erblasser übermässig Alkohol konsumiert hat, was grundsätzlich als einen die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Schwächezustand i.S.v. Art. 16 ZGB in Betracht kommt. Die Beklagte verkennt jedoch, dass die Urteilsunfähigkeit jeweils konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3). Es wäre somit an der Beklagten zu beweisen, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung unter Alkoholeinfluss stand und entsprechend verfügungsunfähig war. Dies vermögen die Arztberichte nicht zu belegen. Daneben bringt die Beklagte nichts vor, was die behauptete Urteils- -8- unfähigkeit des Erblassers nachweist. Insbesondere schildert die Beklagte keine weiteren Vorfälle, welche den chronischen Alkoholüberkonsum des Erblassers veranschaulichten und damit ernsthafte Zweifel an seiner Verfügungsfähigkeit begründeten. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Beklagte nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilnahm (act. 150) und damit die Möglichkeit vergab, sich persönlich zur angeblichen Alkoholsucht und der aus ihrer Sicht daraus resultierenden Urteilsunfähigkeit des Erblassers zu äussern. 3.2.5. Zu beachten ist ausserdem, dass die Urkundsperson, G._____, die Handlungsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung unterschriftlich bestätigte, was sie mit ihrer Zeugen- aussage an der Hauptverhandlung bekräftigte (act. 153). Auch die zwei Zeugen, J._____ und K._____, attestierten anlässlich der öffentlichen Beurkundung, dass der Erblasser ihrer Wahrnehmung nach verfügungs- fähig gewesen sei. Dies sind gewichtige Indizien für die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung und öffentlichen Beurkundung der letztwilligen Verfügung. Dies daher, weil davon auszugehen ist, dass die Urkundsperson und die Zeugen eine Berauschung bzw. eine damit verbundene Urteilsunfähigkeit des Erblassers erkannt und unter diesen Umständen die Verfügungsfähigkeit nicht bescheinigt hätten. Hinzu kommt, dass die Beklagte an der öffentlichen Beurkundung der umstrittenen letzt- willigen Verfügung anwesend war (Berufung Ziff. 17; act. 156). Es spricht daher gegen die Argumentation der Beklagten, dass sie nicht schon zu diesem Zeitpunkt die angebliche Urteilsunfähigkeit des Erblassers einwandte. Dies sowie der Umstand, dass die Beklagte nicht von sich aus Ungültigkeitsklage erhoben hat, lassen ihre Behauptung, der Erblasser sei verfügungsunfähig gewesen, nicht als glaubhaft erscheinen. 3.2.6. 3.2.6.1. Die Beklagte begründet die angebliche Urteilsunfähigkeit des Erblassers schliesslich damit, dass er aufgrund seines körperlichen Schwäche- zustands und seiner Alkoholsucht übermässig beeinflussbar gewesen und von den Klägern beeinflusst worden sei (Berufung Ziff. 18 ff.; act. 38). 3.2.6.2. Gemäss Bundesgericht kann eine Einflussnahme auf den Erblasser dessen Urteilsunfähigkeit begründen, jedoch muss einerseits mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit eine abnorme Beeinflussbarkeit feststehen und andererseits auf den Erblasser Einfluss ausgeübt worden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 6.1.1). Mit der behaupteten körperlichen Schwäche (vgl. E. 3.2.3 hiervor) vermag die Beklagte eine abnorme Beeinflussbarkeit des Erblassers nicht zu begrün- den, zumal die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit nicht überspannt -9- werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März E. 6.1.1). Nachdem auch die Alkoholsucht des Erblassers bzw. ein Alkoholrausch im Verfügungszeitpunkt nicht erwiesen ist (vgl. E. 3.2.4 hiervor), lässt sich daraus ebenfalls keine abnorme Beeinflussbarkeit ableiten. 3.2.6.3. Die Beklagte wirft den Klägern vor, sie hätten die öffentliche Beurkundung der letztwilligen Verfügung im Garten von A._____ abgehalten, um ihre Einflussnahme auf den Erblasser zu verheimlichen (Berufung Ziff. 20). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten sind spekulativ und unbelegt. Zu beachten ist ausserdem, dass die Beklagte ebenso anwesend war (vgl. E. 3.2.5 hiervor) und offenbar nicht intervenierte. Der Umstand, dass die Kläger bei der öffentlichen Beurkundung der letztwilligen Verfügung dabei waren und dass diese im Garten von A._____ stattgefunden hat (act. 156), belegt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Erblasser unter abnormer Beeinflussung seitens der Kläger stand. Allein aus der Tatsache, dass A._____ von der letztwilligen Verfügung profitiert und dass B._____ eine Vertrauensperson des Erblassers war, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass sie auf den Erblasser Einfluss ausübten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 6.3.2). Selbst wenn die Kläger den Erblasser beraten hätten, kommt dies keiner Einflussnahme gleich, spricht doch der Umstand, dass sich jemand bei der Verfassung einer letztwilligen Verfügung hat helfen oder beraten lassen, noch nicht für die Urteilsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweis). Es bestehen somit weder Anzeichen für eine abnorme Beeinflussbarkeit des Erblassers noch für eine Einflussaufnahme durch die Kläger. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Aussage von B._____ glaubhaft, der Erblasser habe ihm wörtlich gesagt, was sein Wille sei und was er der Notarin mitteilen solle (act. 156). Es ist daher auf die Bestätigung des Erblassers anlässlich der öffentlichen Beurkundung abzustellen, dass der Inhalt der Urkunde seinem Willen entspreche (act. 153). 3.2.7. Mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.2.6.1) ist folglich festzu- halten, dass der Beklagten der Nachweis für die Urteilsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht gelingt, weshalb von seiner Verfügungsfähigkeit auszugehen ist. 3.3. 3.3.1. Zu prüfen bleibt im Zusammenhang mit der Verfügungsfähigkeit die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt, indem sie - 10 - sich nicht mit ihrem Editionsantrag sowie mit ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens auseinandergesetzt habe (vgl. Berufung Ziff. 12). 3.3.2. Die Beklagte beantragte vor Vorinstanz zum Beweis der geltend gemachten Alkoholsucht des Erblassers die Edition der Patientendossiers der Hausärztin Dr. med. L._____ und des Alters- und Pflegeheims M._____ für die Zeit zwischen 2015 und dem Tod des Erblassers (act. 37). Ein Editionsantrag i.S.v. Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO muss durch das Beweiserfordernis gerechtfertigt sein und hat sich auf bestimmt bezeichnete Aktenstücke zu beziehen. Ein allgemeiner Editionsantrag auf Vorlegung von Akten, die erst die Begründung des Prozessstandpunkts einer Partei ermöglichen sollen, ist unzulässig (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 10.7.1). Die Beklagte bezeichnete nicht genau, welche Patientendossiers herauszugeben seien. Sie legte auch in keiner Weise dar, welche konkreten Erkenntnisse im Hinblick auf die behauptete Urteilsunfähigkeit des Erblassers aus diesen Unterlagen gewonnen werden könnten, zumal eine behauptete Urteilsun- fähigkeit konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu beurteilen ist (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Auch mit der Berufung (Ziff. 12) zeigt die Beklagte nicht auf, inwiefern die zu edierenden Patientendossiers am vorinstanzlichen Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten. Soweit der Editionsantrag überhaupt den Bestimmtheits- anforderungen genügt, ist er als unzulässige Beweisausforschung zu würdigen. 3.3.3. Die Beklagte beantragte vor Vorinstanz ferner, es sei ein «alters- psychiatrisch-medizinisches Gutachten betreffend die Auswirkungen der psychopathologischen und körperlichen Zustände des Erblassers auf seine kognitiven und voluntativen Fähigkeiten im Hinblick auf die letztwillige Verfügung vom 27. März 2017» einzuholen (act. 37 f.). Auch zu diesem Antrag führte die Beklagte nicht konkret aus, weshalb ein Gutachten erforderlich sei, sondern rief es lediglich pauschal als Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten Suchterkrankung und übermässigen Beinflussbarkeit an (act. 37 f.). Es erhellt auch nicht, inwiefern ein Gutachten am vorinstanzlichen Beweisergebnis etwas geändert hätte. Ein Gutachten drängt sich insbesondere dann auf, wenn das Gericht nicht über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, um zu beurteilen, wie sich psychopathologische Zustände auf die Willens- und Verfügungsfähigkeit des Erblassers ausgewirkt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1). Die von der Beklagten eingereichten Arztberichte (Beilagen 2-7 zur Klageantwort) enthalten zwar - 11 - die (Vor-)Diagnose eines chronischen Alkoholüberkonsums. Da diese Diagnose jedoch nicht begründet wird, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse aus diesen Berichten durch den Beizug einer sach- verständigen Person hätten gewonnen werden können. Die Vorinstanz war selbst in der Lage, diesen Befund zu würdigen und es ist ihr diesbezüglich kein mangelndes Fachwissen vorzuwerfen. Ein Gutachten ist ausserdem nur dann anzuordnen, wenn die beweisbelastete Partei Umstände vorträgt, die tatsächlich Zweifel an der Urteilsfähigkeit aufkommen lassen (ZEITER, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 467 ZGB mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Beklagte, wie dargelegt (vgl. E. 3.2.3 ff. hiervor), keine konkreten Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Erblassers zu begründen vermochte, ist die Einholung eines Gutachtens auch aus diesem Grund nicht indiziert. 3.3.4. Die Vorinstanz durfte in (antizipierter) Beweiswürdigung auf die Edition der Patientendossiers und die Einholung des Gutachtens verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt nicht vor. 3.4. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht von der Verfügungs- fähigkeit des Erblassers aus, womit die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung aus diesem Grund zu verneinen ist (vgl. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 467 ZGB e contrario). 4. 4.1. Die Beklagte rügt weiter, die letztwillige Verfügung sei aufgrund eines Willensmangels für ungültig zu erklären (vgl. Berufung Ziff. 25 ff.). 4.2. 4.2.1. Eine Ungültigerklärung wegen Irrtums ist möglich, wenn als wahrscheinlich dargetan ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Aufhebung der Verfügung ihrem unveränderten Fortbestand vorgezogen hätte (Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 6.1). Jene Partei, die sich auf die Ungültigkeit beruft, hat den Nachweis des Irrtums und dessen Kausalität zu erbringen (vgl. Art. 8 ZGB; BREITSCHMID, in: Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 469 ZGB). Es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln, wobei bei der Auslegung in erster Linie vom Wortlaut auszugehen ist. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2021 vom 22. März 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 III 106 E. 1.2). Bei der - 12 - Auslegung ist zudem der Grundsatz des favor testamenti zu beachten, wonach von zwei möglichen Lösungen diejenige zu wählen ist, die für die Aufrechterhaltung des Testaments günstiger ist (BGE 124 III 414 E. 3). 4.2.2. 4.2.2.1. Gemäss Ziff. III der letztwilligen Verfügung räumte der Erblasser seinen «Pflegekindern» A._____, E._____ und F._____, in dieser Reihenfolge ein Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von Fr. 200'000.00 an der Liegenschaft LIG aaa ein. Wie schon vor Vorinstanz (act. 39 ff.) macht die Beklagte mit Berufung (Ziff. 25 ff.) einen Willensmangel des Erblassers betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft und die daraus resultierende Differenz zum Kaufpreis geltend. 4.2.2.2. Mit Schätzung vom 14. März 2019 (Duplikbeilage 8) wurde der Verkehrs- wert der Liegenschaft LIG aaa auf Fr. 515'300.00 veranschlagt. Die Beklagte moniert, es sei nicht erstellt, dass der Erblasser Kenntnis dieser Schätzung gehabt habe und wenn, habe er diese erst ein halbes Jahr vor seinem Tod bzw. vor Ablauf der Jahresfrist nach Art. 469 Abs. 2 ZGB erlangt. Hätte er Kenntnis des Verkehrswerts und der Differenz zum Kaufpreis des Vorkaufsrechts gehabt, hätte er die Aufhebung der Verfügung ihrem Fortbestand vorgezogen (Berufung Ziff. 30 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass die Verkehrswertschätzung die Liegen- schaft des Erblassers betrifft und diese von B._____, Freund und Treuhänder des Erblassers, erstellt wurde, ist – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – anzunehmen, dass der Erblasser über die Schätzung in Kenntnis gesetzt worden ist. Mehr noch, es ist naheliegend, dass der Erblasser die Schätzung sogar selbst in Auftrag gegeben hatte. Zu welchem Zweck die Verkehrswertschätzung vorgenommen wurde, ist – wie auch die Beklagte anerkennt (Berufung Ziff. 29) – unerheblich. Ausserdem deutet eine wörtliche Auslegung von Ziff. III der letztwilligen Verfügung klar darauf hin, dass eine mögliche Abweichung des Kaufpreises vom Verkehrswert der Liegenschaft gewollt war. Der Erblasser wies nämlich ausdrücklich darauf hin, dass im Kaufpreis von Fr. 200'000.00 der umfangreiche Sanierungsbedarf berücksichtigt werde. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Erblasser vor seinem Tod von der Verkehrswertschätzung in Kenntnis gesetzt worden ist und er seine letztwillige Verfügung entsprechend geändert hätte, wenn er dies gewollt hätte (angefochtener Entscheid E. 5.2.6.2). Diese Schlussfolgerung ist auch nicht bundesrechtswidrig, bloss weil die Jahresfrist nach Art. 469 Abs. 2 ZGB im Todeszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Diese Bestimmung sieht einzig vor, dass eine willensmangelbehaftete letztwillige Verfügung Gültigkeit erlangt, sofern der Erblasser diese nicht innert - 13 - Jahresfrist aufhebt. Aus diesem Umstand kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal bei einer letztwilligen Verfügung der Erblasser selbstverständlich auch nach Ablauf dieser Frist frei geblieben wäre, seine letztwillige Verfügung zu widerrufen oder anzupassen. 4.2.3. Die Beklagte versucht den behaupteten Motivirrtum des Erblassers auch damit zu begründen, dass dieser eine derart grosse (relative) Ungleich- behandlung seiner «Pflegekinder» nicht gewollt habe. Dies ergebe sich implizit aus Ziff. II der letztwilligen Verfügung, wonach der Erblasser die drei «Pflegekinder» im Falle des Vorversterbens der Beklagten zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt habe (Berufung Ziff. 33 ff.; act. 39 f.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich jedoch zutreffend, dass der Erblasser eine (absolute) Gleichbehandlung der «Pflegekinder» nur im Falle des Vorversterbens seiner Ehefrau gewollt habe (angefochtener Entscheid E. 5.2.6.2). Dass er in jedem Fall eine relative Gleichbehandlung seiner «Pflegekinder» gewollt habe, ergibt sich nicht aus der letztwilligen Verfügung. Vielmehr deutet der klare Wortlaut von Ziff. III der letztwilligen Verfügung, wonach das Vorkaufsrecht den «Pflegekindern» in der genannten Reihenfolge eingeräumt werde, darauf hin, dass der Erblasser eine Ungleichbehandlung der «Pflegekinder» zumindest bewusst in Kauf nahm. 4.2.4. Die Beklagte vermag somit nicht zu beweisen, dass sich der Erblasser über den Kaufpreis des Vorkaufsrechts irrte bzw. dass der Erblasser bei einer bestimmten Differenz zum Verkehrswert das Vorkaufsrecht nicht in der genannten Reihenfolge eingeräumt hätte, wie es auch die Vorinstanz festhielt (angefochtener Entscheid E. 5.2.6.2). Auch an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beklagte anlässlich der öffentlichen Beurkundung der letztwilligen Verfügung anwesend war, womit im Übrigen fraglich ist, weshalb sie den angeblichen Motivirrtum nicht früher einwandte (vgl. E. 3.2.5 hiervor). 4.3. Unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts der letztwilligen Verfügung und des Grundsatzes des favor testamenti ist ein Willensmangel des Erblassers zu verneinen, womit die letztwillige Verfügung auch aus diesem Grund nicht für ungültig zu erklären ist (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB i.V.m. Art. 469 Abs. 1 ZGB e contrario). 5. 5.1. Die Beklagte rügt schliesslich eine Verletzung der Dispositionsmaxime, weil die Vorinstanz die Klage in Bezug auf die Liegenschaft LIG aaa - 14 - weitergehend gutgeheissen habe, als dies die Kläger beantragt hätten (Berufung Ziff. 9). 5.2. Die Dispositionsmaxime besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass das Gericht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_378/2022 vom 30. März 2023 E. 4.2). Die Beklagte macht geltend, die Passage in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids «unter Berücksichtigung des Vorkaufsrechts der Pflegekinder in der folgenden Reihenfolge» und die anschliessende Wiedergabe der Namen der «Pflegekinder» stehe nicht in den Rechtsbegehren der Kläger (Berufung Ziff. 9). Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die klägerischen Anträge diese Passage nicht enthalten. Die Kläger beantragten in ihrer Klage (act. 2), dass die Beklagte gemäss öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 27. März 2017 zu verpflichten sei, die Liegenschaften LIG aaa und LIG bbb innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids dem höchstbietenden Käufer zu veräussern. Die genannte Passage findet sich jedoch wörtlich in der letztwilligen Verfügung (Ziff. III), auf welche die Kläger in ihren Anträgen verweisen. Ausserdem ergibt sich aus der Klagebegründung eindeutig, dass die Klage auf die Veräusserung der genannten Liegenschaften entsprechend dem Willen des Erblassers unter Berücksichtigung des Vorkaufsrechts gerichtet ist (act. 9, act. 14). Indem die Vorinstanz das Dispositiv lediglich um den Wortlaut der letztwilligen Verfügung konkretisierte, hat sie die Dispositionsmaxime nicht verletzt, wäre es doch überspitzt formalistisch, eine Partei beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 6.1). Ausserdem hat die Vorinstanz den Klägern dadurch nicht mehr und nichts anderes zugesprochen, als sie verlangt haben (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). 6. Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist – gestützt auf das vorliegend noch anwendbare Verfahrenskostendekret (§ 29 Abs. 1 - 15 - GebührD) und ausgehend vom Rechtsmittelstreitwert von Fr. 315'000.00 (Fr. 515'000.00 - Fr. 200'000.00) – auf gerundet Fr. 13'800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD; es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitsache, zumal die Beklagte eigene finanzielle und nicht nur ideelle Interessen verfolgt) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 ihre zweitinstanz- lichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 315'000.00 und einer Grundentschädigung von Fr. 24'090.00 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 16'000.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 13'800.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Altwegg