1.3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 4. des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 aufgehoben und die Sache zur Feststellung und zum Ausgleich der Vorsorgeguthaben im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.4. Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. 2.1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.00 werden zu 9/10 mit Fr. 4'050.00 dem Beklagten und zu 1/10 mit Fr. 450.00 der Klägerin auferlegt.