Ausgangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin 8/10 (9/10 - 1/10) von deren Parteikosten, mithin Fr. 2'696.00, zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositiv-Ziffer 3.2. des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3.2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 21'323.40 zu bezahlen. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung wird Dispositiv-Ziffer 3.3. des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 11. August 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - 21 -