8.2. Praxisgemäss beträgt das Grundhonorar für durchschnittliche Scheidungen Fr. 4'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von rund 20 % (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für die zusätzliche Rechtsschrift vom 11. September 2023, eines Abzugs für das Rechtsmittelverfahren von 25 % (vgl. § 8 AnwT) sowie der Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ist die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf gerundet Fr. 3'370.00 festzusetzen. Die Eingaben vom 22. November 2023, 23. Januar 2024 und 12. April 2024 berechtigen als überflüssige Eingaben nicht zu einem Zuschlag.