Die Klägerin unterliegt somit zu einem Betrag von rund Fr. 136'509.50 (Fr. 68'133.40 + Fr. 39'052.70 + Fr. 21'323.40 + Fr. 8'000) und der Beklagte zu einem solchen von rund Fr. 1'229'940.60 (Fr. 1'026'000.00 + Fr. 167'225.00 + Fr. 36'715.60 [Fr. 58'039.00 - Fr. 21'323.40]). Infolgedessen ist von einem Unterliegen des Beklagten von rund 90 % (Fr. 1'229'940.60 / [Fr. 1'229'940.60 + Fr. 136'509.50] * 100) und einem solchen der Klägerin von 10 % auszugehen. Bei diesem Ausgang sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'500.00 festzusetzen sind (§ 7 Abs. 4 und 5 VKD i.V.m. 11 Abs. 1 VKD), zu 9/10 mit 4'050.00 dem Beklagten und zu 1/10 mit Fr. 450.00 der Klägerin aufzuerlegen.