Die Klägerin unterliegt in Bezug auf die eheliche Liegenschaft in Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen von Fr. 39'052.70 und allfällig weiterer offener Hypothekarzinsen, deren Betrag nicht bekannt ist. In Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung obsiegt sie teilweise, indem die von ihr an den Beklagten geschuldete Ausgleichszahlung von Fr. 58'039.00 auf Fr. 21'323.40 zu reduzieren ist (anstelle der von ihr geforderten Fr. 8'000.00, welche der Beklagte an sie zu bezahlen habe). - 20 -