Rechtspflege ist damit abzuweisen. 8. Kosten und Entschädigung 8.1. Betreffend den nachehelichen Unterhalt unterliegt der Beklagte im Umfang von Fr. 1'026'000.00 (Fr. 6'000.00 x 171 Monate [April 2024 bis 30. Juni 2038]). In Bezug auf die Zusprechung des Saldos des von den Parteien eröffneten Sperrkontos bei der E._____ AG ist von einem Unterliegen des Beklagten in der Höhe von rund Fr. 167'225.00 abzüglich Verzugszinsen auszugehen (vgl. vorne E. 4.5.3). Betreffend die berufliche Vorsorge ist von einem Obsiegen des Beklagten im Umfang von Fr. 68'133.40 auszugehen. In Bezug auf den Vorbehalt offener Ansprüche sind die Beträge nicht bekannt.