6.4. In Bezug auf die Verfahren SF.2022.56, ZSU.2022.270 und SF.2023.26 hat die Klägerin ausgeführt, dass diese zwischenzeitlich neu dazugekommen seien, was vom Kläger unbestritten blieb, sodass es sich um zulässige Noven handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) und der vorinstanzliche Entscheid entsprechend anzupassen ist. In Bezug auf die übrigen drei Verfahren SF.2021.35, ZSU.2022.29, ZSU.2022.180 bringt der Beklagte im Berufungsverfahren lediglich vor, dass diese auszuführen die Vorinstanz «vergessen» habe (Berufung S. 15 f.). Er zeigt jedoch nicht auf, dass er den Bestand dieser Verfahren im vorinstanzlichen Verfahren bereits behauptet hat.