6.2. Mit Berufung bringt der Beklagte vor, dass die Vorinstanz die folgenden Verfahren vergessen habe: SF.2021.35, ZSU.2022.29, ZSU.2022.180, SF.2023.26, ZSU.2022.270 und SF.2022.56 (Berufung S. 15 f.). - 18 - 6.3. Mit Berufungsantwort (S. 10) und Anschlussberufung (S. 21) bringt die Klägerin vor, es sei korrekt, dass auch allfällige Ansprüche aus den zwischenzeitlich neu dazugekommenen Verfahren SF.2022.56, ZSU.2022.270 und SF.2023.26 liquidiert werden müssten.