Das gewählte Modell wurde während Jahren gelebt und seitens der Klägerin auch toleriert. Anders als beim BGE 145 III 56 ist sodann weder eine Herbeiführung der Verschuldung der Familie noch eine Misshandlung der Ehefrau oder der Kinder oder anderweitige grobe bzw. krasse Pflichtverletzung erstellt. Entgegen der Vorinstanz liegt somit kein wichtiger Grund vor, welcher einer hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge entgegensteht.