Dass der Beklagte infolge des Erbvorbezugs von Fr. 100'000.00 über einen entsprechenden Mehrbetrag gegenüber der Klägerin verfügen wird, genügt nicht, um eine Unbilligkeit der Teilung der beruflichen Vorsorge anzunehmen, wird doch auch die Klägerin nach der güterrechtlichen Ausgleichszahlung und Verkauf der Liegenschaft über einen beachtlichen Betrag verfügen, zumal möglich ist, dass auch die Klägerin künftig erben wird. Auch die allenfalls schlechteren künftigen Erwerbsaussichten der Klägerin (vgl. Berufungsantwort S. 11 f.) genügen nicht, um von einer Teilung der beruflichen Vorsorge abzusehen (vgl. vorne E. 5.4). - 17 -