Zuzüglich Fr. 3'450.00 wird allerdings auch die Klägerin aus dem Verkauf der Liegenschaft (ohne Berücksichtigung der Verzugszinsen) einen erheblichen Betrag von voraussichtlich rund Fr. 167'225.00 erhalten (vorne E. 4.5.3). Dass der Beklagte infolge des Erbvorbezugs von Fr. 100'000.00 über einen entsprechenden Mehrbetrag gegenüber der Klägerin verfügen wird, genügt nicht, um eine Unbilligkeit der Teilung der beruflichen Vorsorge anzunehmen, wird doch auch die Klägerin nach der güterrechtlichen Ausgleichszahlung und Verkauf der Liegenschaft über einen beachtlichen Betrag verfügen, zumal möglich ist, dass auch die Klägerin künftig erben wird.