5.5. Wie vorne im Zusammenhang mit dem Prozesskostenvorschuss ausgeführt, verfügt nach güterrechtlicher Ausgleichszahlung jede Partei über Fr. 25'939.40 aus Errungenschaft. In Bezug auf die Liquidation der Liegenschaft wird Beklagte zwar Fr. 96'550.00 (Fr. 100'000.00 - Fr. 3'450.00) mehr erhalten als die Klägerin. Zuzüglich Fr. 3'450.00 wird allerdings auch die Klägerin aus dem Verkauf der Liegenschaft (ohne Berücksichtigung der Verzugszinsen) einen erheblichen Betrag von voraussichtlich rund Fr. 167'225.00 erhalten (vorne E. 4.5.3).