erwerbstätig gewesen ist, nicht im Haushalt und der Kinderbetreuung mitgeholfen, eine Verschuldung der Familie herbeigeführt und zudem seine Ehefrau und Kinder psychisch und physisch misshandelt hat (BGE 145 III 56 E. 6) oder sich zudem das Eigengut der Ehefrau angeeignet hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2020 vom 12. Februar 2021 E. 5).