Grundsätzlich stellt das Verhalten der Ehegatten während der Ehe kein Kriterium dar, welches im Hinblick auf die Teilung der beruflichen Vorsorge in Erwägung zu ziehen ist. Es geht nicht darum, in jeder Situation zu analysieren, welchen Anteil jeder Ehegatte an den Unterhalt der Familie geleistet hat und dies entsprechend bei der Teilung der beruflichen Vorsorge abzuwägen.