Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Gericht auch eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch einen Ehegatten in seine Beurteilung einbeziehen. Dies ist allerdings nur mit Zurückhaltung zu tun, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge der Ehegatten ihres Gehalts entleert wird. Grundsätzlich stellt das Verhalten der Ehegatten während der Ehe kein Kriterium dar, welches im Hinblick auf die Teilung der beruflichen Vorsorge in Erwägung zu ziehen ist.