5.4. Nach Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die hälftige Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung unbillig wäre (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Allein unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten genügen grundsätzlich nicht, vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen.