5.3. Die Klägerin entgegnet mit Berufungsantwort, die Vorinstanz habe zu Recht auf eine Teilung der beruflichen Vorsorge verzichtet. Der Sachverhalt sei fast identisch mit demjenigen, welcher dem BGE 145 III 56 zugrunde gelegen habe, wobei die Klägerin nach der Scheidung finanziell schlechter gestellt sein werde als der Beklagte (Berufungsantwort S. 11 f.).