5. Teilung der beruflichen Vorsorge 5.1. Die Vorinstanz verweigerte eine Teilung der beruflichen Vorsorge mit der Begründung, der Beklagte habe seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt. Zudem verfüge der Beklagte gegenüber der Klägerin nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung über einen Mehrbetrag von über Fr. 150'000.00, womit eine «nicht qualifizierte» Unbilligkeit vorliege (angefochtener Entscheid E. 8.3).