4.6. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid somit dahingehend abzuändern, als dass die Klägerin dem Beklagten unter Berücksichtigung der Steuerschulden 2017 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 21'323.40 ([Fr. 56'494.80 {vorne E. 4.2.3} - Fr. 4'616.00] / 2 - Fr. 4'616.00) anstatt Fr. 58'039.00 zu entrichten hat.