Der Beklagte wird zwar Fr. 96'550.00 (Fr. 100'000.00 - Fr. 3'450.00) mehr erhalten als die Klägerin. Angesichts des Verkaufspreises von Fr. 1'176'000.00 abzüglich der per Stichtag offenen Hypothekarschuld von Fr. 685'000.00, des an die Pensionskasse des Beklagten zurückgeführten WEF-Vorbezugs im Umfang von Fr. 60'000.00, der Grundstückgewinnsteuern von mutmasslich Fr. 35'280.00 (vgl. Anschlussberufung S. 16), der Eigenmittel der Parteien von Fr. 100'000.00 bzw. Fr. 3'450.00, ist von einem Gewinn (ohne Berücksichtigung allfälliger Verzugszinsen) von Fr. 327'550.00 bzw. einem hälftigen Gewinnanteil von rund Fr. 163'775.00 auszugehen.