Nach güterrechtlicher Ausgleichszahlung von Fr. 21'323.40 (unten E. 4.6) verfügt jede Partei über Fr. 25'939.40 aus Errungenschaft. In Bezug auf die Liquidation der Liegenschaft steht noch nicht endgültig fest, welcher Betrag der Klägerin zukommt. Der Beklagte wird zwar Fr. 96'550.00 (Fr. 100'000.00 - Fr. 3'450.00) mehr erhalten als die Klägerin.