Sodann trifft zwar zu, dass sich eine vollständige Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses im konkreten Fall als unbillig (Art. 4 ZGB) erweisen kann (BGE 146 III 203 E. 6.3). Eine solche Unbilligkeit ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Die Klägerin verfügte per Stichtag 25. April 2018 über eine Errungenschaft (exkl. Liegenschaft) von Fr. 56'494.80 (vorne E. 4.2.3) und der Beklagte über eine solche (exkl. Liegenschaft) von Fr. 4'616.00 (angefochtener Entscheid E. 6.7.11). Nach güterrechtlicher Ausgleichszahlung von Fr. 21'323.40 (unten E. 4.6) verfügt jede Partei über Fr. 25'939.40 aus Errungenschaft.