4.5.2. Mit Anschlussberufung bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe ihr bisher keine entsprechende Zahlung geleistet, sondern Verrechnung mit angeblichen (bestrittenen) Unterhaltsforderungen geltend gemacht. Aufgrund des Eheschutzurteils habe sie sich ab Frühling 2020 mit dem Existenzminimum begnügen müssen, während der Beklagte ein Durchschnittseinkommen von mehr als Fr. 15'000.00 zur Verfügung gehabt habe. Überdies sei der Beklagte nach der Scheidung finanziell bessergestellt, da sein Anteil am Nettoverkaufserlös der Liegenschaft höher sei und er bessere Chancen habe, ein hohes Einkommen zu erzielen.