entspricht. Ferner ist nicht belegt, dass diese Gegenstände denn auch bereits am 25. April 2018, dem Stichtag der Gütertrennung, vorhanden waren. Überdies fehlen ohnehin insgesamt substanziierte Behauptungen der Klägerin zu den einzelnen Gegenständen und deren Wert. Zusammenfassend ist somit der Errungenschaft des Beklagten kein Mobiliar für Fr. 50'000.00 anzurechnen.