Mit Eingabe vom 11. September 2023 (S. 4) legt die Klägerin sodann weitere Anzeigen ins Recht, welche im Zeitraum von Mitte Juni 2023 bis Mitte August 2023 aufgeschaltet gewesen seien. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reicht sie nochmals weitere Inserate nach, welche seit der Eingabe vom 11. September 2023 neu aufgeschaltet worden seien. Mit Eingaben vom 23. Januar 2024 und 12. April 2024 reichte die Klägerin abermals neue Inserate ein. Auch für die Anzeigen dieser Eingaben gilt jedoch das vorstehend Gesagte: Offenbar liegen keine Gebote vor. Es ist ungewiss ist, ob diese Gegenstände zum fraglichen Wert verkauft werden können, mithin ob der verlangte Verkaufswert dem tatsächlichen Wert